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Sachmangel oder Verschleiß?
Citroën 2CVGebrauchtwagen nach nur wenigen Kilometern defekt!
Sich einen Gebrauchtwagen zuzulegen kann neben dem positiven Effekt der Kostenersparnis auch den negativen Effekt eines baldigen Defekts bedeuten. Wer in diesem Fall für die entstehenden Kosten haften muss, hängt davon ab, ob es sich um einen Sachmangel oder um einen Defekt handelt, welcher im Zuge des normalen Verschleißes auftritt und in aller Regel daher nicht von der Gewährleistung umfasst ist.Stellen Sie sich folgendes Szenario vor:
Der vorliegende Text geht von einem Gebrauchtwagenkauf im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs, d.h. Sie als Verbraucher (§ 13 BGB) kaufen den Wagen bei einem Unternehmer (§ 14 BGB), aus. Zudem ist im Wege eines normalen Geschäftsverlaufs davon auszugehen, dass der Verkäufer einen Überblick über den aktuellen Zustand des Wagens gibt. In aller Regel werden Aussagen über Alter, Kilometerstand und Art des Gebrauchs geäußert. Aus diesen Aussage ergibt sich ein Gesamtgebilde des Fahrzeuges und seines genauen Zustandes. Dieser Zustand wird dann auch für den Kaufvertrag in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels vorausgesetzt. Demnach muss grundsätzlich differenziert werden, ob es sich um einen Mangel handelt, oder ob das defekte Teil nur dem vereinbarten Zustand des Autos entspricht und es sich dementsprechend um bloßen Verschleiß handelt.Wie finde ich heraus was der Grund für den Mangel ist?
Ob es sich um einen Sachmangel oder verschleißbedingten Mangel handelt, muss im Zweifelsfall das Gericht entscheiden. Wenn es sich um einen Sachmangel handelt, muss der Verkäufer zur Kostentragung verpflichtet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang, d.h. bei Übergabe des Fahrzeuges an Sie, vorlag. Zu Ihrem Gunsten wird bei Auftreten eines Mangels in den ersten Monaten nach Gefahrübergang vermutet, dass dieser bereits zum Übergabezeitpunkt vorlag. Dem Verkäufer obliegt demnach zu Beweisen, dass dies nicht der Fall war. Das ist in der Praxis häufig nicht mehr möglich. Für Sie ist es ausreichend den Mangel innerhalb der ersten 6 Monate anzuzeigen um in den Genuss der Beweiserleichterung zu geraten. Nach Ablauf der 6 Monate müssen Sie leider das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang beweisen. Der Spieß dreht sich um. Bei einem verschleißbedingten Schaden bleibt der Käufer grundsätzlich selbst auf den Kosten sitzen.Was muss ich beim Kauf beachten?

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