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Mietrecht zu Schneeräumen und Streupflicht - Tipps zum Winterdienst für Mieter

Grundstückseigentümer und Mieter sind aufgrund der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich für die Schneebeseitigung beim Grundstück und den angrenzenden öffentlichen Gehwegen verantwortlich, um für sichere Wege zu sorgen und das Unfallrisiko zu mindern. Alle Wege, beispielsweise zur Haustür, zum Briefkasten, Parkplatz, Müllcontainer etc. sind von Schnee zu befreien, jedoch ist das Schneeräumen für viele Menschen eine lästige Angelegenheit. Versäumt man diese unabwendbare Pflicht, kann dies große Probleme mit sich bringen, denn bei einem gefährlichen Sturz drohen hohe Schadensersatzzahlungen.

Zu welchen Zeiten besteht die Räum- und Streupflicht? Muss auch nachts geräumt und gestreut werden?

In erster Linie kann festgehalten werden, dass die Räumpflicht nicht nachts besteht. Auch bei nächtlichem Schneefall ist es nicht erforderlich, den Weg frei zu räumen. Die meisten Gemeinden erwarten die Räumarbeiten werktags von 7 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen normalerweise zwei Stunden später. In der Ortssatzung der Gemeinde kann die genaue Regelung nachgelesen werden. Bei Dauerschneefall muss mehrfach geräumt werden. Bei extremen Wetterlagen jedoch sind wiederholte Streuversuche nicht zwingend erforderlich, wenn es den Anschein macht, dass die Maßnahmen ohne Wirkung bleiben. Berufstätige, Kranke oder Urlauber müssen sich um eine Vertretung kümmern. Es besteht zudem die Möglichkeit, eine professionelle Schneeräumungsfirma, die die Räumpflicht wahrnimmt, zu beauftragen.

Schneeräumpflicht überträgt Vermieter an den Mieter per Hausordnung

In den meisten Fällen wälzt der Eigentümer bzw. Vermieter seine Verpflichtung zur Schneeräumung vertraglich auf die Mieter ab. Beachten sollte der Mieter, dass eine Pflicht zum Winterdienst, wenn dies in der Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages festgelegt wurde, nur mit Zustimmung des Vermieters geändert werden kann. Fehlt dieser Passus in Hausordnung oder Mietvertrag, kann der Vermieter keinen Räum- und Streudienst nachträglich ohne Zustimmung der Mieter einführen. Enthält der Mietvertrag oder die Hausordnung auf die der Vertrag verweist eine Klausel wie: "Streupflicht nach Winterdienstplan", dann ist dem Vermieter die Erstellung des Planes mit Zuteilung wechselnder Schneeräum-, Streu- und Reinigungspflichten der Mieter des Hauses möglich, ohne dass eine Zustimmung der einzelnen Mieter vorher eingeholt werden müsste (vergl. LG Göttingen, Urteil vom 30. Januar 1991, Az: 5 S 120/90). Neben dem Streumittel muss in der Regel, sofern nichts anderes schriftlich festgelegt wurde, der Vermieter Räumgeräte wie Schneeschaufeln oder -besen zur Verfügung stellen.

Was muss beim Winterdienst beachtet werden?

Streusalz ist als Streumittel nicht gern gesehen, denn es führt aufgrund der Schädigung der Umwelt, der Fahrzeuge sowie der Infrastruktur zu erheblichen Folgekosten. Streusalz sollte daher nur auf kommunaler oder städtischer Ebene in geringen Mengen auf ausgewählten Straßen verwendet werden. Ob im Winter mit Salz gestreut werden darf, ist ebenso in den Verordnungen, Satzungen oder Gesetzen der Städte und Kommunen geregelt, wobei es jedoch in fast allen Gemeinden mittlerweile verboten ist. Meist genügt es völlig, den Gehweg mittels Schippe oder Besen zu räumen.

Welche Streumittel sind zu empfehlen?

Die Streupflicht entsteht bei konkreter Glatteisgefahr. Vorsorgemaßnahmen gegen nur drohende Vereisungen müssen nicht getroffen werden. Bei Glatteis sollte umweltbewusstes und wieder leicht zu beseitigendes Streugut wie Sand, Sägespäne oder Split verwendet werden. Die Streupflicht besteht erneut, wenn das Streumittel die Wirkung verloren hat. Bei Glatteis muss der Passant jedoch selbst aufpassen und sich fortbewegen. Ein auf einem ungestreuten Gehweg gestürzter Fußgänger kann nur 50 Prozent Schadensersatz fordern. Auch er hat die Pflicht aufzupassen und darf sich nicht auf die Streupflicht verlassen.

 

 

 

 

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